SATZUNG DES BONIFATIUSWERKES DER DEUTSCHEN KATHOLIKEN E. V.

SATZUNG UND GRUNDLAGEN


Satzung des Bonifatiuswerkes der deutschen Katholiken e.V. 

(Die Fassung der Satzung vom 07.04.2017 ist geändert mit Beschluss vom 8.11.2021.
Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgte am 03.03.2022)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken" mit dem Zusatz "eingetragener Verein", im folgenden Bonifatiuswerk genannt.

Das Bonifatiuswerk ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn eingetragen. Nach kirchlichem Recht ist der Verein ein privater kanonischer Verein nach can. 322 § 1 CIC. Als solchem wurde dem Verein mit Dekret der Deutschen Bischofskonferenz vom 23.12.2016 Rechtspersönlichkeit verliehen.

Das Bonifatiuswerk hat seinen Sitz in Paderborn.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit

Das Bonifatiuswerk fördert die Seelsorge insbesondere in den Diasporabereichen der Deutschen und der Nordischen Bischofskonferenz sowie in Estland und Lettland durch ideelle und materielle Unterstützung.

Es verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Aufgabe des Bonifatiuswerkes ist die Förderung kirchlicher Zwecke und des Glaubenslebens.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Förderung der Seelsorge
  • Finanzielle Unterstützung der pastoralen Aufgaben der kirchlichen Organisationen, Gemeinschaften und Einrichtungen
  • Unterstützung der kirchlichen Einrichtungen für Bau- und Renovierungsmaßnahmen
  • Ausstattung kirchlicher Räume
  • Kampagnen- und Bildungsarbeit

Das Bonifatiuswerk ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Grundsätze und Richtlinien zur Förderung sind in der Vergabeordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung geregelt.

Mittel des Bonifatiuswerks dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Bonifatiuswerkes.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Kirchliche Grundordnung, Datenschutz und Prävention

Das Bonifatiuswerk wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils gültigen, vom Erzbischof von Paderborn in Kraft gesetzten Fassung, an.

Für das Bonifatiuswerk gilt das kirchliche Datenschutzrecht, insbesondere die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz für das Erzbistum Paderborn (KDO), in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Die „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst" sowie die diözesanen Präventionsregelungen des Erzbistums Paderborn finden in ihrer jeweils geltenden, im Amtsblatt des Erzbistum Paderborn veröffentlichten Fassung Anwendung.

§ 4 Auftrag des Bonifatiuswerkes; kirchliche Aufsicht

Das Bonifatiuswerk ist von der Deutschen Bischofskonferenz mit der Förderung der Diasporaseelsorge beauftragt.

Das Bonifatiuswerk untersteht der kirchlichen Vereinsaufsicht der Deutschen Bischofskonferenz gemäß den gebilligten Statuten und den Bestimmungen des kirchlichen Rechts. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Genehmigung durch die Deutsche Bischofskonferenz.

Unbeschadet Abs. 2 wird die kirchliche Aufsicht durch das Belegenheitsbistum (Erzbistum Paderborn) wahrgenommen. Der geprüfte Jahresabschluss des Vereins ist dem Erzbischöflichen Generalvikariat Paderborn bis spätestens zum Ablauf des 31.12. des auf den Abschlussstichtag folgenden Jahres vorzulegen.

Die Diözesan-Bonifatiuswerke des Bonifatiuswerkes unterstehen der kirchlichen Vereinsaufsicht des jeweiligen Diözesanbischofs nach Maßgabe der jeweiligen Statuten und den Bestimmungen des kirchlichen Rechts.

Jedes Mitglied hat den festgesetzten Beitrag zu leisten. Priester bringen einmal im Jahr, womöglich am Feste des hl. Bonifatius, das heilige Opfer für die Anliegen des Bonifatiuswerkes dar. Angehörige religiöser Orden und Genossenschaften beteiligen sich durch das Gebet allein.
 

§ 5 Mitgliedschaft

Das Bonifatiuswerk hat aktive und fördernde Mitglieder.

Aktive Mitglieder sind:

  • die (Erz-)Bischöfe der deutschen Diözesen,
  • die Vorsitzenden der Diözesan-Bonifatiuswerke,
  • die Mitglieder des Bonifatiusrates.

Sie sind Mitglieder kraft ihres Amtes und stimmberechtigt.

Die aktive Mitgliedschaft endet mit dem Wegfall des Amtes bzw. der Funktion.

Als fördernde Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen aufgenommen werden. Sie unterstützen das Bonifatiuswerk durch einen festgesetzten finanziellen Beitrag. Sie haben kein Stimmrecht. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und durch Annahme durch den Vorstand erworben. Sie endet durch Kündigung, Tod oder Ausschluss aus dem Verein oder Auflösung der juristischen Person. Die Kündigung kann durch schriftliche Austrittserklärung jederzeit gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

§ 6 Das Bonifatiuswerk in den Diözesen

Die fördernden Mitglieder des Bonifatiuswerkes im Sinne des § 5 sind nach entsprechender Beitrittserklärung in den Diözesen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz in Diözesanwerken zusammengefasst. Deren Satzung bedarf der Zustimmung des Bonifatiusrates. Die Diözesan-Bonifatiuswerke haben einerseits die Aufgabe, sich vor Ort in den Diözesen für die Anliegen und die Arbeit des Bonifatiuswerkes einzusetzen, diese in das diözesane Geschehen einzubeziehen und andererseits die Anregungen und Anliegen aus den Diözesen in die Arbeit des Bonifatiuswerkes mit einzubringen.

Die Diözesan-Bonifatiuswerke engagieren sich darüber hinaus auch für die inhaltlichen und finanziellen bundesweiten Belange des Bonifatiuswerkes.

Die Leitung jedes Diözesan-Bonifatiuswerkes obliegt dessen Vorstand. Dessen Vorsitzender wird vom Diözesanbischof ernannt.

Das Diözesan-Bonifatiuswerk verwaltet seine Mittel satzungsgemäß und erstattet dem Vorstand des Bonifatiuswerkes jährlich schriftlich einen Rechenschaftsbericht.

Das Diözesan-Bonifatiuswerk kann zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben einen (nicht) rechtsfähigen Verein bilden oder mit Zustimmung des Diözesanbischofs auch ohne Satzungsgrundlage als bischöfliches Werk bzw. Einrichtung der Diözese tätig werden.

Das Diözesanwerk entsendet seinen Vorsitzenden oder einen Vertreter in die Mitgliederversammlung des Bonifatiuswerkes.

§ 7 Organe des Bonifatiuswerkes

Organe des Bonifatiuswerkes sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Bonifatiusrat
  • der Vorstand

§ 8 Online-Versammlungen

Jedes Vereinsorgan kann seine Versammlung als Online-Versammlung in einem nur für die teilnahmeberechtigten Mitglieder zugänglichen Chat-Raum durchführen.

Wird zu einer Online-Sitzung eingeladen, erhalten die teilnahmeberechtigten Personen zu diesem Zwecke in der Einladung neben der Tagesordnung auch die Zugangsdaten zur Onlinesitzung. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen. Die Anmeldung zur Online-Versammlung weist den Berechtigten als Teilnehmer aus.

Während der Online-Mitgliederversammlung sind Abstimmungen und Wahlen möglich. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen unter Nutzung geeigneter technischer Mittel wie beispielsweise Abstimmungssoftware.

Der Vorstand hat für die technisch einwandfreie Durchführung der Online-Versammlung Sorge zu tragen. Im Übrigen sind die Vorschriften zur Präsenzversammlung entsprechend zu berücksichtigen.

DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern im Sinne des § 5 der Satzung.

Jeder Teilnehmer der Mitgliederversammlung kann nur ein Stimmrecht ausüben. Eine Vertretung ist möglich, jedoch nicht für die Mitglieder des Bonifatiusrates.

Ein Vertreter aus dem Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz soll als ständiger Gast mit beratender Stimme zur Mitgliederversammlung eingeladen werden.

§ 10 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Zuständigkeiten:

  1. Wahl und Abberufung des Präsidenten des Bonifatiuswerkes, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Bonifatiusrates
  2. Unterstützung und Kontrolle der satzungsgemäßen Aktivitäten des Vereins
  3. Beschlussfassung von Leitlinien zur inhaltlichen Arbeit
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  5. Entgegennahme des geprüften Jahresabschlusses und des Rechenschaftsberichtes des Präsidenten des Bonifatiusrates
  6. Entlastung des Bonifatiusrates
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Bonifatiuswerkes

§ 11 Einberufung, Vorsitz

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Bonifatiuswerkes vom Generalsekretär einberufen werden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ist die Versammlung vom Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von drei Wochen durch schriftliche Einladung der aktiven Mitglieder unter Angabe des Termins und der Tagungsordnung vom Vorstand einberufen. Der Vorstand legt die Tagesordnung im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Bonifatiuswerkes fest.

Den Vorsitz führt der Präsident des Bonifatiuswerkes. Er kann Gäste zulassen.
 

§ 12 Anträge und Beschlüsse

Anträge zur Tagesordnung bedürfen der Unterstützung von mindestens drei aktiven Mitgliedern und müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Sie sind von diesem unverzüglich den übrigen aktiven Mitgliedern bekanntzugeben.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist.

Die im Fall der Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung erforderlich werdende neue Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der dort erschienenen aktiven Mitglieder beschlussfähig.

Der Vorstand ist berechtigt, zu dieser eventuell erforderlich werdenden neuen Mitgliederversammlung bereits in der Einladung zur (beschlussunfähigen) Mitgliederversammlung einzuladen mit der Maßgabe, dass diese (Eventual-)Mitgliederversammlung unmittelbar im Anschluss an die (beschlussunfähige) Mitgliederversammlung stattfindet. In die Einladung zur (Eventual-)Mitgliederversammlung ist der Hinweis aufzunehmen, dass die neue Versammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über die Form der Abstimmung entscheidet die Versammlung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten des Bonifatiuswerkes.

Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dies ist vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach dessen Absendung Einwendungen erhoben werden. Im Protokoll ist das Absendedatum zu vermerken.

 

§ 13 Satzungsänderung

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands im Einvernehmen mit dem Bonifatiusrat oder auf Antrag von mindestens sechs aktiven Mitgliedern. Anträge auf Satzungsänderungen sind beschlussfertig formuliert vorzulegen und in der Einladung wörtlich mitzuteilen.

Zur Gültigkeit des Beschlusses, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
 

DER BONIFATIUSRAT

§ 14 Der Bonifatiusrat

Der Bonifatiusrat besteht aus dem Präsidenten des Bonifatiuswerkes, dem Vizepräsidenten sowie wenigstens drei und höchstens elf weiteren Mitgliedern, die nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein dürfen. Mitglied kraft seines Amtes ist der (Erz-)Bischof bzw. ein von ihm ernannter Vertreter des (Erz-)Bistums, in dem sich der Sitz des Bonifatiuswerks befindet.

Der Präsident ist der Repräsentant des Bonifatiuswerkes in der Öffentlichkeit. Er ist Vorsitzender des Bonifatiusrates und der Mitgliederversammlung. Er wird in dieser Funktion vom Vizepräsidenten vertreten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Der Bonifatiusrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Die Satzung und die Geschäftsordnung des Bonifatiusrates sind für den Bonifatiusrat maßgeblich.
 

§ 15 Wahl der Mitglieder des Bonifatiusrates

Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 6 Jahre gewählt. Jeweils nach 3 Jahren scheiden das eine Mal der Präsident und die eine Hälfte der weiteren Mitglieder und das andere Mal der Vizepräsident und die andere Hälfte der weiteren Mitglieder aus. Diese Wechselfolge rechnet ab 1980. Wiederwahl ist möglich. Für den Bonifatiusrat kann keine Person kandidieren, die das 70. Lebensjahr vollendet hat.

Scheidet ein Mitglied des Bonifatiusrates vorzeitig aus oder ist es dauernd tatsächlich oder rechtlich an der Ausübung des Amtes verhindert, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit ein Nachfolger zu wählen.

Sind gleichzeitig sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident ausgeschieden und ist jeweils noch kein Nachfolger gewählt oder sind beide zeitweise gleichzeitig aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Ausübung ihres Amtes verhindert, so beauftragt der Bonifatiusrat eines der weiteren Mitglieder mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Vorsitzenden bis zur Wahl des Nachfolgers des Präsidenten oder des Vizepräsidenten oder dem Wegfall des Hindernisses.
 

§ 16 Aufgaben und Zuständigkeiten des Bonifatiusrates

Der Bonifatiusrat überwacht die Tätigkeit des Vorstands, berät diesen in allen Angelegenheiten der Geschäftsführung und begleitet ihn grundsätzlich in der inhaltlichen Arbeit.

Insbesondere umfasst seine Zuständigkeit – nur gültig für das Innenverhältnis – folgende Bereiche:

  1. Er wählt und entlässt die Vorstandsmitglieder und schließt die Anstellungsverträge mit ihnen (beim Generalsekretär im Einvernehmen mit der Deutschen Bischofskonferenz).
  2. Er beschließt die Geschäftsordnung für den Vorstand und den Bonifatiusrat.
  3. Er beschließt über den Haushalts- und Stellenplan. Die Bauprojekte sind in der Anlage des Haushaltsplanes dezidiert aufzuführen.
  4. Er beschließt die Vergabeordnung.
  5. Er beschließt über den An- und Verkauf von Grundstücken, die Belastungen von Grundstücken und die Aufnahme von Darlehen ab einer Höhe von 50.000 Euro.
  6. Er beschließt über außer- und überplanmäßige Ausgaben, die den Betrag von 50.000 Euro überschreiten.
  7. Er beschließt über projektbezogene Personalstellen.
  8. Er setzt die Mitgliedsbeiträge fest.
  9. Er nimmt den geprüften Jahresabschluss entgegen, stellt diesen fest und entlastet den Vorstand.
  10. Er wählt den Prüfer für den Jahresabschluss.
  11. Er genehmigt auf Vorschlag des Vorstandes die Satzungen der Diözesan- Bonifatiuswerke.
  12. Er bereitet die Beschlüsse für die Mitgliederversammlung vor.
     

DER VORSTAND

§ 17 Der Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Gesetz und Satzung und nach der Geschäftsordnung. Er ist hauptamtlich tätig und erhält im Rahmen seiner geschäftsführenden Tätigkeit eine angemessene Vergütung.

Die Mitglieder des Vorstandes nehmen grundsätzlich an den Sitzungen des Bonifatiusrates und an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
 

§ 18 Zusammensetzung und Vorsitz

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied. Das Bonifatiuswerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch beide Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Der Vorsitzende ist der Hauptgeschäftsführer, er führt den Titel Generalsekretär. Er wird im Einvernehmen mit der Deutschen Bischofskonferenz vom Bonifatiusrat berufen bzw. abberufen. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Wiederberufung ist möglich.

Der Generalsekretär soll nach Möglichkeit ein Priester sein. Er repräsentiert das Werk im Einvernehmen mit dem Präsidenten in der Öffentlichkeit. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Das weitere Vorstandsmitglied ist Geschäftsführer des Bonifatiuswerkes. Der Geschäftsführer wird vom Bonifatiusrat ebenfalls auf sechs Jahre berufen. Wiederwahl ist möglich.
 

§ 19 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

Dem Vorstand obliegt – im Außenverhältnis unbeschränkt –

  1. Die Leitung des gesamten Geschäftsbetriebes
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Vorlage des Jahresberichts im Einvernehmen mit dem Bonifatiusrat
  3. Die Information des Bonifatiusrates über alle Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung
  4. Die Ausführung der Beschlüsse des Bonifatiusrates und der Mitgliederversammlung, wie z. B. die Projektvergaben im Rahmen der Jahresplanung
  5. Die Vorbereitung der Gremiensitzungen
  6. Die jährliche Berichterstattung gegenüber der deutschen Bischofskonferenz
     

§ 20 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Bonifatiuswerkes beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist die Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Begleichung der Schulden an den (Erz-)bischöflichen Stuhl, in dem das Bonifatiuswerk seinen Sitz hat (Körperschaft des öffentlichen Rechts), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.